DSGVO
Bildrechte und DSGVO: Was ändert sich beim Veröffentlichen von Fotos?

Bildrechte und DSGVO: Was ändert sich beim Veröffentlichen von Fotos?

Unternehmen und Privatpersonen müssen sich mit den gesetzlichen Vorgaben zum Veröffentlichen von Fotos befassen. Inwiefern hat die Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen? Was gibt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) vor? Und wie passt das Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 dort hinein?

Das Kunsturhebergesetz (KUG), Bildrechte und der Datenschutz

Bislang regelte das KUG in den Paragrafen 22 und 23 das Veröffentlichen von Fotos. Allen voran galt das sogenannte „Recht am eigenen Bild“: Abgebildete Personen dürfen immer selbst über das Veröffentlichen von Fotos entscheiden. Es ist also immer die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. In § 23 Abs. 1 KUG werden einige wenige Ausnahmen genannt, bei denen das Veröffentlichen von Fotos auch ohne Einwilligung betroffener Personen möglich ist:

  • Es handelt sich um Bildnisse aus der Zeitgeschichte,
  • es geht um Bilder, auf denen Landschaften oder sonstige Örtlichkeiten im Fokus stehen, die Personen sind nur Beiwerk,
  • die Bilder sind bei Versammlungen, Umzügen oder sonstigen Veranstaltungen aufgenommen worden, die dargestellten Personen haben hier teilgenommen, oder
  • es handelt sich um Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und das Verbreiten der Bildnisse dienen einem höheren Interesse der Kunst.

Dabei ist jedoch § 23 Abs. 2 KUG unbedingt zu beachten: Verletzt das Veröffentlichen des Fotos die berechtigten Interessen der oder des Abgebildeten, ist eine Einwilligung einzuholen.

KUG oder BDSG?

In der Vergangenheit sorgte die Beziehung zwischen dem Kunsturhebergesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) immer wieder für Verwirrungen. Denn Fotografien von Personen unterlagen den Anwendungsbereichen von beiden Gesetzen – schließlich sind auch Fotos von Personen gemäß BDSG personenbezogene Daten.

Jedoch regelten BDSG und KUG Details verschieden, etwa die Form einer Einwilligungserklärung sowie die Möglichkeiten des Widerrufs. Das BDSG forderte in § 4a Abs. 1 ausdrücklich eine schriftliche Einwilligung, das KUG hingegen setzt keine besondere Form voraus. Das BDSG erklärte zudem, dass ein Widerruf der Einwilligungserklärung jederzeit möglich sei. Laut KUG könne eine einmal gegebene Einwilligung nur widerrufen werden, wenn sich die Umstände der betroffenen Person derartig geändert haben, dass das Veröffentlichen der betroffenen Person empfindlich sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie viele Zivilgerichte sind der Auffassung, dass man dem KUG Vorrang vor dem BDSG geben sollte – es handle sich schließlich um eine branchenspezifische Regelung gemäß § 1 Abs. 3 BDSG.

Was ändert sich durch die DSGVO?

Die Rechtsprechung hatte sich zum KUG und BDSG klar geäußert, die Auffassungen haben sich etabliert. Diese Auffassungen jedoch lassen sich nicht 1:1 auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übertragen. Wird das KUG der DSGVO untergeordnet? Viel Verwirrung herrscht diesbezüglich.

In Art. 85 Abs. 2 DSGVO finden wir erste Hinweise: Nationale Regelungen sind für das Verarbeiten von Daten zu wissenschaftlichen, journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken möglich. Erfolgt also das Veröffentlichen von Fotos zu eben diesen Zwecken, kann der Regelungsspielraum vom nationalen Gesetzgeber auch mit der DSGVO genutzt werden.

Unter welchen Umständen dürfen Fotos nun veröffentlicht werden?

Für das Veröffentlichen von Bildnissen zu beruflichen oder auch privaten Zwecken sieht Art. 85 Abs. 2 DSGVO jedoch keine eigenen Gestaltungsspielräume vor. Womöglich enthält Abs. 1 eine Öffnungsklausel zum Veröffentlichen von Fotos für den privaten oder beruflichen Gebrauch. Für eine Öffnungsklausel sind die Formulierungen jedoch recht unkonkret. Vielfach wird der Absatz so ausgelegt, dass die Mitgliedsstaaten eigene bestehende nationale Gesetzgebungen an die DSGVO anzupassen haben.

Derzeit herrscht also viel Unklarheit, was den Umgang mit Fotos, aber auch Videos angeht. Die DSGVO enthält sehr allgemein gehaltene Regelungen, die zu einer Rechtsunsicherheit führen. Beachtet jedoch die bereits bekannten gesetzlichen Vorgaben des KUG, die sehr streng geregelt sind, so könnt Ihr auch davon ausgehen, die Vorgaben aus der DSGVO zu erfüllen. Letztlich bleibt derzeit jedoch nur, auf Klärung durch weitere Rechtsprechung zu warten.

6 Replies to “Bildrechte und DSGVO: Was ändert sich beim Veröffentlichen von Fotos?”

  1. Das KUG regelt nur die Veröffentlichung von Fotografien und Bildnissen. Die DSGVO setzt jedoch viel früher an „bei der Erhebung“ der Daten. Die Einwilligung muss vor der Erhebung erfolgen. Hier benötigen wir dringend eindeutige Regelungen vom Gesetzgeber.

    1. Danke für Ihren Kommentar!
      Genau, die DSGVO setzt bereits bei der Datenerhebung an und eine Einwilligung hat immer vorher zu erfolgen. Mittlerweile hat das OLG Köln bestätigt, dass das KUG neben der DSGVO weiterhin anwendbar ist: Das KUG erlaube laut OLG das umfassende Abwägen der betroffenen Grundrechte und die DSGVO schließt die Anwendung des KUG nicht aus.

      Viele Grüße vom PSW GROUP Consulting-Redaktionsteam

  2. Nur ein Beispiel, warum es trotz Aktualisierung immer noch absolut unerträgliche Lücken gibt: Verlage & Sammlerbörsen stellen unbehelligt tausende Fotos von Minispielzeugen wie z.B. von Überraschungseiern o.ä. her, veröffentlichen diese ohne jede Urheberbenennung oder Genehmigung der diversen Designer, verdienen sich auf ihren direkt angeschlossenen Plattformen dumm und dämlich und gelten bei Einspruch obendrein noch selbst als Bildurheber. Das ist purer Hohn und die wahren Urheber schauen regelmässig in die Röhre und dürfen sich zu allem Übel noch zynische Kommentare anhören, weil es sich ‚doch bloss‘ um Fotos von Serienobjekten handelt!

Schreibe einen Kommentar zu Patrycja Tulinska Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*