DSGVO Abmahnung
DSGVO: Verzögerung der kommenden Abmahnwelle?

DSGVO: Verzögerung der kommenden Abmahnwelle?

Seit etwa zwei Monaten ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Gerade bei Non-Profit-Organisationen, KMU und Selbstständigen herrschen Unklarheit und Angst vor Abmahnungen. Zwar blieb die gefürchtete Abmahnwelle bislang aus, dennoch ist eine Gesetzesregelung gegen den Abmahnmissbrauch geplant. Und die ist auch dringend notwendig, denn bereits jetzt sorgten diverse eher unseriös anmutende Abmahnungen für Aufsehen.

Abmahnwelle: Zwischen 200 und 12.000 Euro

Das Politikmagazin Kontrovers hat recherchiert: Abmahnanwälte versuchten schon kurz nach dem Start der DSGVO, Strafen zwischen 200 und 12.000 Euro einzutreiben. Ob die Abmahnungen jedoch rechtens sind, daran darf in vielen Fällen gezweifelt werden.

So berichtet das Magazin beispielsweise über eine Anwaltskanzlei aus Augsburg. Diese Kanzlei mahnte die Inhaberin eines Friseursalons drei Tage nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung ab. Neben einer Unterlassungserklärung wurde eine Zahlung von 700 Euro fällig, da auf der Website des Friseurgeschäfts eine Datenschutzerklärung fehlte. Daraus ergebe sich ein Vorteil im Wettbewerb gegenüber einer Mitbewerberin, die deshalb abgemahnt habe.

Selbstverständlich verstößt das Fehlen einer Datenschutzerklärung gegen das Gesetz. Jedoch darf bezweifelt werden, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist. Die abmahnende Partei besitzt einen Kosmetiksalon in Norddeutschland, die Abgemahnte einen Friseursalon in Süddeutschland. Ergeben sich hier wirklich Wettbewerbsvorteile? Weiter muss die Frage geklärt werden, ob DSGVO-Verstöße als UWG-Verletzungen (UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) angesehen werden können.

Die Recherchen der Kontrovers-Redaktion zeigten nicht nur, dass die Hamburgerin nichts von der Abmahnung wusste, sondern auch, dass die Kanzlei mal eben etliche Friseurgeschäfte in der gesamten Bundesrepublik abgemahnt hatte.

Was tun bei einer Abmahnung?

Kontrovers zeigt noch weitere absurde Abmahn-Geschichten auf, in denen Anwaltskanzleien einfach Rundumschläge gegen diverse Branchen vornahmen. Da viele, die von einer Abmahnung betroffen sind, zügig eine Unterlassungserklärung abgeben und die geforderten Gelder zahlen, gehen Experten von einer hohen Dunkelziffer an Abmahnungen aus. Solche Abmahnungen einfach hinzunehmen, ist jedoch der falsche Weg. Was könnt Ihr tun, wenn Ihr von einer Abmahnung betroffen sind?

Lasst Euch erst einmal juristisch beraten; und zwar bevor Ihr irgendetwas zahlen. Nicht immer sind Abmahnungen berechtigt! Diese Abmahnwelle funktioniert nur bei eingeschüchterten, zahlungsbereiten, abgemahnten Forderungen von Betroffenen jedoch, die bereit sind, sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen zu wehren, werden in aller Regel gar nicht mehr verfolgt. Ideal ist es natürlich, wenn Ihr den Regelungen der DSGVO nachkommen und sich erst gar nicht zum Opfer machen lässt. Benötigt Ihr Unterstützung beim Umsetzen der DSGVO, kontaktiert gerne unsere Experten!

Klärung der Abmahnwelle: Neue Regelung ab September

Um die Abmahnwelle zu stoppen bzw. solchen ungerechtfertigten Abmahnungen den Garaus zu machen, muss der Gesetzgeber eingreifen. Bislang hat sich der Bundestag noch nicht geeinigt und somit wurde noch kein entsprechender Entwurf ins „Gesetz zur Musterfeststellungsklage“ integriert. Dennoch plant die Bundesregierung eine zügige gesetzliche Regelung gegen missbräuchliche Abmahnungen.

Der Bundestag hat auf Antrag der Koalitionsfraktion die Bundesregierung aufgefordert, unmittelbar nach der parlamentarischen Sommerpause, die zum 01. September endet, einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Schon im Koalitionsvertrag war das Thema Abmahnrecht präsent.

Am 06. Juli hatte der Bundesrat schon über einen Entwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die DSGVO beraten, der vom bayerischen Ministerpräsidenten eingebracht wurde. Dies hätte zur Folge, dass das Datenschutzrecht grundsätzlich und ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des UWG herausgenommen wird. Dafür soll dem § 3 UWG ein entsprechender Satz angehängt werden; demnach dürfen DSGVO-Vorschriften nicht erfasst werden. Koalitionsintern dürfte es zwar schwer werden, einerseits die Datenschutzbestrebungen und andererseits den Schutz der Wirtschaft einvernehmlich abzuwägen. Eine Lösung muss jedoch her, um die Abmahnwelle unseriöser Abmahnungen stoppen zu können.

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