Drohnen und Datenschutz
Drohnen & Datenschutz: Was gibt es zu beachten?

Drohnen & Datenschutz: Was gibt es zu beachten?

Drohnen mit Kamera erfreuen sich immer größerer Beliebtheit – privat wie beruflich. Wie schaut jedoch die rechtliche Seite aus? Darf man mit der Drohnen überall filmen oder existieren Einschränkungen? Was sagt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Drohne zum Filmen?

Fallen Drohnen unter Gesetze zur Videoüberwachung?

Drohnen mit Kamera sind ein nettes Spielzeug. Jedoch ermöglicht die Kamera der Drohne auch das mehr oder weniger umfassende Überwachen von Mitbürgern. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existiert im § 6b BDSG eine spezielle Regelung zum Thema Videoüberwachung. Aber fällt ein privater Drohnenflug überhaupt unter diesen Paragrafen?

Denn in der Praxis lassen viele Drohnenpiloten ihre Drohnen spontan und für kurze Zeit fliegen. Ein regelmäßiges Beobachten eines bestimmten Orts ist, entgegen zur stationären Kamera, mit der Drohne nicht möglich. § 6b Abs. 1 BDSG erklärt folgendes:

„Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“

Relevant ist das Schlüsselwort „Beobachtung“: dies meint ein optisches Erfassen über eine gewisse Dauer. Das heißt für Piloten mit Kameradrohne: Steuern Sie Ihre Drohne regelmäßig und wiederholt über dasselbe Gebiet, kann von einer Beobachtung ausgegangen werden. Beim Privatgebrauch von Drohnen wird das eher selten sein, sodass Drohnenflüge nicht unter § 6b BDSG fallen.

Verletzen private Drohnen das Recht am eigenen Bild?

Die Verletzung des BDSG scheidet für private Drohnenpiloten also aus. Jedoch sind beim Flug mit Kameradrohne weitere Rechte zu beachten. Denn werden mit der Drohnenkamera Menschen aufgenommen, könnte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen.

In § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist festgelegt, dass Bilder ohne Einwilligung weder „verbreitet“ noch „öffentlich zugänglich“ gemacht werden dürfen. Mittlerweile gibt es Kameras für Drohnen, die die Aufnahmen direkt per Livestream ins World Wide Web stellen oder das Video auf Videoplattformen wie YouTube hochladen. Kann darauf ein Mitbürger identifiziert werden, so stellt dies eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar.

Betroffenen ist es möglich, zivilrechtlich gegen den Drohnenpiloten vorzugehen. Unterlassungen, gegebenenfalls Schadenersatz sowie eine Geldentschädigung bzw. Schmerzensgeld können die Folge sein.

Verletzen Drohnen das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Kann man in ländlichen Gefilden dem Fliegen über Wohngebieten noch ausweichen, wird das in der Stadt schon deutlich schwieriger: es passiert, dass private Drohnenflüge auch über Wohngebiete stattfinden. Dabei können Terrassen oder Gärten aufgenommen werden. Jedoch gehören diese Bereiche zur Privatsphäre: sie sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgend, hat es niemanden zu interessieren, wann man sich in der Sonne zum Ausruhen niederlegt oder zu Mittag isst. Werden jedoch solche Informationen durch den Drohnenflug bekannt, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen – unabhängig von etwaigen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild.

Das Amtsgericht Potsdam urteilte am 16. April 2015 bereits entsprechend (Az: 37 C 454/13): Der Angeklagte überflog mit seiner Drohne den Nachbargarten und filmte diesen. Dies wurde als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet; eine Unterlassung sowie das Erstatten der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgten.

 

Warum ist der Drohnen-Führerschein notwendig?

Ein Führerschein für Drohnen ist unter gewissen Voraussetzungen Pflicht: Werden Drohnen oder Modellflugzeuge mit mehr als zwei Kilogramm Gewicht gestartet, braucht der Drohnenpilot einen Führerschein. Um diesen erwerben zu können, muss man mindestens 16 Jahre alt sein. Auch eine Pilotenlizenz kann als Nachweis genügen.

Für den Führerschein zeigen sich Stellen verantwortlich, die dafür vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt worden sind. Da die Zertifizierungen erst im Juli 2017 begonnen haben, dürften sich nach und nach immer mehr Stellen finden, in denen der Führerschein erworben werden kann.

Um den Drohnenführerschein zu erhalten, müssen Fragen aus den Gebieten Meteorologie, Luftrecht sowie Flugbetrieb/ Navigation beantwortet werden. Wer ohne Führerschein unterwegs ist, kann mit Bußgeldern von mehreren hundert Euro rechnen.

Der Drohnenführerschein wurde eingeführt, weil Drohnen für den normalen Flugverkehr gefährlich sein können: Die Deutsche Flugsicherung (DFS) mahnte mehrfach an, dass Drohnen auf dem Radar nicht sichtbar sind. Flugzeuge können daher nicht vor einem Zusammenstoß gewarnt werden. Bis Ende August 2017 wurden im Umfeld großer Flughäfen, wo das Fliegen mit Drohnen ohnehin verboten ist, 60 Zwischenfälle gemeldet.

 

Drohnen mit Kamera sind nicht so harmlos

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Drohnen, die mit Kamera ausgerüstet sind, rechtlich keineswegs so harmlos sind. Ist die Kamerafunktion aktiv, sollte aufs Überfliegen von Privatgeländen verzichtet werden. Grundsätzlich sollten keine auf den Aufnahmen erkennbaren Personen aufgezeichnet werden.

Soll der Kameraflug im Web veröffentlicht werden, sollte der Drohnenpilot auf einen Livestream verzichten und die Aufnahmen erst mal auf rechtliche Fallstricke prüfen. Mithilfe von Schnitten oder Verpixelungen können Mitbürger unkenntlich gemacht und das Video problemlos online gestellt werden.

Wer darauf verzichtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Abmahnungen oder Gerichtsverfahren können auch ohne Schmerzensgeld richtig teuer werden.

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