{"id":5073,"date":"2018-06-05T15:57:29","date_gmt":"2018-06-05T13:57:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.psw-group.de\/blog\/?p=5073"},"modified":"2023-10-06T16:02:44","modified_gmt":"2023-10-06T14:02:44","slug":"bildrechte-und-dsgvo-was-aendert-sich-beim-veroeffentlichen-von-fotos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/bildrechte-und-dsgvo-was-aendert-sich-beim-veroeffentlichen-von-fotos\/","title":{"rendered":"Bildrechte und DSGVO: Was \u00e4ndert sich beim Ver\u00f6ffentlichen von Fotos?"},"content":{"rendered":"<p>Unternehmen und Privatpersonen m\u00fcssen sich mit den gesetzlichen Vorgaben zum Ver\u00f6ffentlichen von Fotos befassen. Inwiefern hat die Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen? Was gibt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) vor? Und wie passt das Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 dort hinein?<\/p>\n<h2>Das Kunsturhebergesetz (KUG), Bildrechte und der Datenschutz<\/h2>\n<p>Bislang regelte das KUG in den Paragrafen <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kunsturhg\/__22.html\" rel=\"noindex,nofollow\">22<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kunsturhg\/__23.html\" rel=\"noindex,nofollow\">23<\/a> das Ver\u00f6ffentlichen von Fotos. Allen voran galt das sogenannte &#8222;Recht am eigenen Bild&#8220;: Abgebildete Personen d\u00fcrfen immer selbst \u00fcber das Ver\u00f6ffentlichen von Fotos entscheiden. Es ist also immer die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. In \u00a7 23 Abs. 1 KUG werden einige wenige Ausnahmen genannt, bei denen das Ver\u00f6ffentlichen von Fotos auch ohne Einwilligung betroffener Personen m\u00f6glich ist:<\/p>\n<ul>\n<li>Es handelt sich um Bildnisse aus der Zeitgeschichte,<\/li>\n<li>es geht um Bilder, auf denen Landschaften oder sonstige \u00d6rtlichkeiten im Fokus stehen, die Personen sind nur Beiwerk,<\/li>\n<li>die Bilder sind bei Versammlungen, Umz\u00fcgen oder sonstigen Veranstaltungen aufgenommen worden, die dargestellten Personen haben hier teilgenommen, oder<\/li>\n<li>es handelt sich um Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und das Verbreiten der Bildnisse dienen einem h\u00f6heren Interesse der Kunst.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dabei ist jedoch \u00a7 23 Abs. 2 KUG unbedingt zu beachten: Verletzt das Ver\u00f6ffentlichen des Fotos die berechtigten Interessen der oder des Abgebildeten, ist eine Einwilligung einzuholen.<\/p>\n<h3>KUG oder BDSG?<\/h3>\n<p>In der Vergangenheit sorgte die Beziehung zwischen dem Kunsturhebergesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) immer wieder f\u00fcr Verwirrungen. Denn Fotografien von Personen unterlagen den Anwendungsbereichen von beiden Gesetzen \u2013 schlie\u00dflich sind auch Fotos von Personen gem\u00e4\u00df BDSG personenbezogene Daten.<\/p>\n<p>Jedoch regelten BDSG und KUG Details verschieden, etwa die Form einer Einwilligungserkl\u00e4rung sowie die M\u00f6glichkeiten des Widerrufs. Das BDSG forderte in <a href=\"https:\/\/www.datenschutz-wiki.de\/4a_BDSG_Kommentar_Absatz_1\" rel=\"noindex,nofollow\">\u00a7 4a Abs. 1<\/a> ausdr\u00fccklich eine schriftliche Einwilligung, das KUG hingegen setzt keine besondere Form voraus. Das BDSG erkl\u00e4rte zudem, dass ein Widerruf der Einwilligungserkl\u00e4rung jederzeit m\u00f6glich sei. Laut KUG k\u00f6nne eine einmal gegebene Einwilligung nur widerrufen werden, wenn sich die Umst\u00e4nde der betroffenen Person derartig ge\u00e4ndert haben, dass das Ver\u00f6ffentlichen der betroffenen Person empfindlich sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie viele Zivilgerichte sind der Auffassung, dass man dem KUG Vorrang vor dem BDSG geben sollte \u2013 es handle sich schlie\u00dflich um eine branchenspezifische Regelung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG_a.F.\/1.html\" rel=\"noindex,nofollow\">\u00a7 1 Abs. 3 BDSG<\/a>.<\/p>\n<h3>Was \u00e4ndert sich durch die DSGVO?<\/h3>\n<p>Die Rechtsprechung hatte sich zum KUG und BDSG klar ge\u00e4u\u00dfert, die Auffassungen haben sich etabliert. Diese Auffassungen jedoch lassen sich nicht 1:1 auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) \u00fcbertragen. Wird das KUG der DSGVO untergeordnet? Viel Verwirrung herrscht diesbez\u00fcglich.<\/p>\n<p>In <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-85-dsgvo\/\" rel=\"noindex,nofollow\">Art. 85 Abs. 2 DSGVO<\/a> finden wir erste Hinweise: Nationale Regelungen sind f\u00fcr das Verarbeiten von Daten zu wissenschaftlichen, journalistischen, literarischen oder k\u00fcnstlerischen Zwecken m\u00f6glich. Erfolgt also das Ver\u00f6ffentlichen von Fotos zu eben diesen Zwecken, kann der Regelungsspielraum vom nationalen Gesetzgeber auch mit der DSGVO genutzt werden.<\/p>\n<h3>Unter welchen Umst\u00e4nden d\u00fcrfen Fotos nun ver\u00f6ffentlicht werden?<\/h3>\n<p>F\u00fcr das Ver\u00f6ffentlichen von Bildnissen zu beruflichen oder auch privaten Zwecken sieht Art. 85 Abs. 2 DSGVO jedoch keine eigenen Gestaltungsspielr\u00e4ume vor. Wom\u00f6glich enth\u00e4lt Abs. 1 eine \u00d6ffnungsklausel zum Ver\u00f6ffentlichen von Fotos f\u00fcr den privaten oder beruflichen Gebrauch. F\u00fcr eine \u00d6ffnungsklausel sind die Formulierungen jedoch recht unkonkret. Vielfach wird der Absatz so ausgelegt, dass die Mitgliedsstaaten eigene bestehende nationale Gesetzgebungen an die DSGVO anzupassen haben.<\/p>\n<p>Derzeit herrscht also viel Unklarheit, was den Umgang mit Fotos, aber auch Videos angeht. Die DSGVO enth\u00e4lt sehr allgemein gehaltene Regelungen, die zu einer Rechtsunsicherheit f\u00fchren. Beachtet jedoch die bereits bekannten gesetzlichen Vorgaben des KUG, die sehr streng geregelt sind, so k\u00f6nnt Ihr auch davon ausgehen, die Vorgaben aus der DSGVO zu erf\u00fcllen. Letztlich bleibt derzeit jedoch nur, auf Kl\u00e4rung durch weitere Rechtsprechung zu warten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmen und Privatpersonen m\u00fcssen sich mit den gesetzlichen Vorgaben zum Ver\u00f6ffentlichen von Fotos befassen. Inwiefern hat die Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen? Was gibt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) vor? 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