{"id":5600,"date":"2020-05-12T11:25:26","date_gmt":"2020-05-12T09:25:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/?p=5600"},"modified":"2020-05-12T11:30:11","modified_gmt":"2020-05-12T09:30:11","slug":"netzdg-staerkt-nutzerrechte-in-sozialen-netzwerken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/netzdg-staerkt-nutzerrechte-in-sozialen-netzwerken\/","title":{"rendered":"NetzDG st\u00e4rkt Nutzerrechte in sozialen Netzwerken"},"content":{"rendered":"<p>Am 01. April hat die Bundesregierung den <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RegE_Aenderung_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\">Gesetzesentwurf zur \u00c4nderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)<\/a> beschlossen. Ziel ist es, die Nutzerrechte in den sozialen Netzwerken zu st\u00e4rken. Welche Vor- und Nachteile das NetzDG mit sich bringt und wie die Umsetzung in der Praxis aussehen kann, erkl\u00e4ren wir heute.<\/p>\n<h2>NetzDG: Die Neuerungen<\/h2>\n<p>Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erkl\u00e4rt die Ziele des NetzDG: \u201eMit der Reform st\u00e4rken wir die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke. Wir stellen klar: Meldewege m\u00fcssen f\u00fcr jeden m\u00fchelos auffindbar und leicht zu bedienen sein. Wer im Netz bedroht und beleidigt wird, muss die M\u00f6glichkeit haben, dies dem sozialen Netzwerk einfach und unkompliziert anzuzeigen. Dar\u00fcber hinaus vereinfachen wir die Durchsetzung von Auskunftsanspr\u00fcchen: Wer sich vor Gericht gegen Bedrohungen oder Beleidigungen zur Wehr setzen will, soll die hierf\u00fcr erforderlichen Daten deutlich leichter herausverlangen k\u00f6nnen als bisher. Au\u00dferdem verbessern wir den Schutz vor unberechtigten L\u00f6schungen: Betroffene k\u00f6nnen k\u00fcnftig verlangen, dass die Entscheidung \u00fcber die L\u00f6schung ihres Beitrags \u00fcberpr\u00fcft und begr\u00fcndet wird. Dies erh\u00f6ht die Transparenz und sch\u00fctzt vor unberechtigten L\u00f6schungen.\u201c<\/p>\n<p>Im Wesentlichen geht es in dem Gesetzesentwurf um folgende Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li>Nutzerrechte st\u00e4rken<\/li>\n<li>Meldewege nutzerfreundlicher gestalten<\/li>\n<li>Durchsetzung von Auskunftsanspr\u00fcchen vereinfachen<\/li>\n<li>Aussagekraft der Transparenzberichte erh\u00f6hen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>NetzDG soll Nutzerrechte st\u00e4rken<\/h3>\n<p>Die Nutzerrechte gegen\u00fcber den sozialen Netzwerken sollen unter anderem durch das Einf\u00fchren eines Gegenvorstellungsverfahrens gest\u00e4rkt werden. Haben Nutzer und soziales Netzwerk unterschiedliche Auffassungen dar\u00fcber, ob Inhalte gel\u00f6scht werden m\u00fcssen oder nicht, soll das Gegenvorstellungsverfahren helfen. Auf Antrag des Nutzers soll das soziale Netzwerk dazu verpflichtet werden, Entscheidungen \u00fcber m\u00f6gliche L\u00f6schungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ergebnisse aus dieser \u00dcberpr\u00fcfung m\u00fcssen dem Nutzer begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Auch die Klarstellung der Zust\u00e4ndigkeit des Zustellungsbevollm\u00e4chtigten soll zur Rechtest\u00e4rkung des Nutzers beitragen. Schon jetzt m\u00fcssen soziale Netzwerke einen Zustellungsbevollm\u00e4chtigten in Deutschland benennen. Dieser korrespondiert mit Gerichten zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Dar\u00fcber, ob der Zustellungsbevollm\u00e4chtigte auch f\u00fcr Wiederherstellungsklagen (Nutzer klagen wegen unrechtm\u00e4\u00dfiger L\u00f6schung oder Sperrung) zust\u00e4ndig ist, herrscht derzeit Unklarheit. Nach der Reform des NetzDG ist der Zustellungsbevollm\u00e4chtigte eindeutig auch f\u00fcr Wiederherstellungsklagen Ansprechpartner.<\/p>\n<p>Ein dritter Punkt ist das Einf\u00fchren der Grundlagen zum Schaffen von unparteiischen Schlichtungsstellen. Private Schlichtungsstellen sollen helfen, Streitigkeiten au\u00dfergerichtlich beizulegen. Im NetzDG werden die Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung einer Schlichtungsstelle geregelt. F\u00fcr Videosharingplattformen mit Sitz in Deutschland m\u00f6chte man beh\u00f6rdliche Auffangschlichtungsstellen schaffen.<\/p>\n<h3>Vereinfachtes Durchsetzen von Auskunftsanspr\u00fcchen<\/h3>\n<p>Drohungen, Beleidigungen oder andere strafbare Beitr\u00e4ge in sozialen Netzwerken verletzen in aller Regel Rechte von Einzelpersonen. Nach den \u00a7\u00a7 14 und 15 TMG k\u00f6nnen Betroffene schon heute Informationen wie den Namen des Beitragsverfassers verlangen, um ihre Rechte durchsetzen zu k\u00f6nnen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Diensteanbieter h\u00e4ufig die Datenherausgabe mit der Begr\u00fcndung verweigern, dass zwar eine Erlaubnis, jedoch keine Pflicht zur Datenherausgabe angeordnet sei. Verfahren dieser Art sind z\u00e4h und kompliziert. Mit der NetzDG-Reform soll das Durchsetzen von Auskunftsanspr\u00fcchen effizienter werden: Das mit der Datenherausgabe befasste Gericht kann das soziale Netzwerk zur Datenherausgabe verpflichten.<\/p>\n<h3>Optimierung der Nutzerfreundlichkeit der Meldewege<\/h3>\n<p>Bisher haben die wenigsten sozialen Netzwerke Meldewege f\u00fcr Beschwerden bei rechtswidrigen Inhalten wenig nutzerfreundlich gestaltet. Jedoch sind komplizierte Klickwege zum Melden rechtswidriger Inhalte nicht mit dem NetzDG vereinbar. Mit der Novellierung des Gesetzes erfolgen ausdr\u00fcckliche Klarstellungen: Meldewege m\u00fcssen leicht auffindbar und einfach zu bedienen sein; direkt von dem Inhalt aus, der als rechtswidrig gemeldet werden soll.<\/p>\n<h3>Erh\u00f6hte Aussagekraft der Transparenzberichte<\/h3>\n<p>Soziale Netzwerke m\u00fcssen Transparenzberichte vorlegen, um ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen. Bez\u00fcglich des Informationsgehalts und der Vergleichbarkeit gibt es jedoch Nachholbedarf bei verschiedenen Anbietern sozialer Netzwerke. K\u00fcnftig sind Diensteanbieter verpflichtet, Ver\u00e4nderungen in aktuellen Transparenzberichten zu den letzten beiden zu erl\u00e4utern. Weiter muss dargelegt werden, wie mit dem Gegenvorstellungsverfahren umgegangen wird: Beispielsweise ist die Anzahl gel\u00f6schter Inhalte zu nennen, die nach erneuter Pr\u00fcfung wiedereingestellt wurden. Auch soll Auskunft dar\u00fcber enthalten sein, wie automatisierte Verfahren beim Auffinden m\u00f6glicher rechtswidriger Inhalte funktionieren.<\/p>\n<p>Transparenzberichte m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus k\u00fcnftig auff\u00fchren, ob unabh\u00e4ngige Forschungseinrichtungen Zugang zu anonymisierten Daten erhalten. Mit Daten dieser Art k\u00f6nnen Wissenschaftler durch systematische Analysen herausfinden, welche Personengruppen besonders h\u00e4ufig Ziel rechtswidriger Inhalte werden.<\/p>\n<h2>Was bringt das neue NetzDG f\u00fcr die Praxis?<\/h2>\n<p>Wie unter \u201eNetzDG soll Nutzerrechte st\u00e4rken\u201c deutlich wird, werden soziale Netzwerke wie Facebook k\u00fcnftig anders behandelt als Videosharingplattformen wie YouTube. Das liegt an der EU-Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) aus 2018, die mit den \u00c4nderungen des NetzDG umgesetzt wird. Haben Videosharingplattformen ihren EU-Sitz nicht in Deutschland, werden bestimmte Bereiche auch nicht durch den deutschen Gesetzgeber geregelt \u2013 daf\u00fcr sind jene Mitgliedsstaaten zust\u00e4ndig, in denen die Unternehmen sitzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr YouTube oder \u00e4hnliche Plattformen bedeutet dies: Es existieren nach NetzDG keinerlei Berichts- oder L\u00f6schpflichten, auch nicht bei \u00f6ffentlichen Aufrufen zu Straftaten, bei Volksverhetzung, bei Gewaltdarstellungen oder Beschimpfungen sowie f\u00fcrs Verbreiten, das Erwerben oder Besitzen kinderpornografischer Schriften. Bei Bedrohungen, Verleumdungen, \u00fcbler Nachrede, Beleidigungen, bei St\u00f6rungen des \u00f6ffentlichen Friedens durch Androhen von Straftaten, beim Verbreiten von Propagandamitteln von verfassungswidrigen Organisationen und beim Verwenden von Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen bleiben die Vorgaben unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Schon im Januar 2020 gab es einen Referentenentwurf zum NetzDG; die Pflichten f\u00fcr die Plattformbetreiber wurden jedoch noch einmal herabgesetzt. Sie m\u00fcssen mit Nutzern nach wie vor vereinbaren, dass das Verbreiten rechtswidriger Inhalte verboten ist. Ein Anbieter ist jedoch nicht mehr dazu verpflichtet, \u201eein wirksames Verfahren vorzuhalten, mit dem er die Einhaltung dieser Vereinbarungen durch die Nutzer kontrollieren und sicherstellen kann\u201c, wie es im Referentenentwurf hie\u00df. YouTube bleibt jedoch verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach dem Notice-and-Takedown-Verfahren zu l\u00f6schen. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz k\u00f6nnte f\u00fcr den Einzelfall au\u00dferdem das L\u00f6schen von Inhalten nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tmg\/__3.html\">\u00a7 3 Abs. 5 TMG<\/a> anordnen.<\/p>\n<h3>NetzDG als praxisuntauglich kritisiert<\/h3>\n<p>Leider sorgt die Novellierung des NetzDG f\u00fcr noch mehr Rechtsunsicherheit in diversen Punkten, da einige Details nicht ausreichend dargestellt werden. So ist beispielsweise recht klar umrissen, f\u00fcr welche Straftaten die Meldepflicht gilt. Unklar ist jedoch, ob die Pr\u00fcfung durch den Diensteanbieter einer Dokumentation bedarf. Falls ja: Ist diese Bestandteil der Meldung ans BKA?<\/p>\n<p>Weiter muss gekl\u00e4rt werden, inwieweit die technischen Anforderungen umsetzbar sind. Unklar ist bislang auch, welche Konsequenzen \u201eFalschmeldungen\u201c nach sich ziehen: Derartige Meldungen sind unvermeidbar. Eine zu enge Auslegung gemeldeter Inhalte oder auch eine zu weite braucht gesetzliche Konsequenzen.<\/p>\n<p>Weithin Einigkeit besteht dar\u00fcber, dass auch im Internet konsequent gegen Straftaten vorgegangen werden muss. Jedoch: Wessen Verantwortung ist dies \u2013 die des Diensteanbieters oder die des Staats? Hier herrscht Unklarheit. Das Einf\u00fchren einer Meldepflicht klingt theoretisch auch gut. Jedoch muss hier auch weiterf\u00fchrend bedacht werden, dass die zust\u00e4ndigen Ermittlungs- sowie Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ebenfalls \u00fcber entsprechende personelle und technische Kapazit\u00e4ten und Kompetenzen verf\u00fcgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch im neuen Gesetzesentwurf ist nicht spezifiziert worden, durch welche Ma\u00dfnahmen die Plattformbetreiber Nutzerfreundlichkeit gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnten, um die Meldewege zu verk\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Um praxistauglich zu werden, fehlt es dem NetzDG in seiner aktuellen Entwurfsfassung also noch an Konkretisierungen zu diversen Punkten. Hinzu kommen Kritikpunkte, die von Branchenverb\u00e4nden genauso benannt werden wie von den Diensteanbietern selbst.<\/p>\n<h2>Kritiken am NetzDG<\/h2>\n<p>Schon das urspr\u00fcngliche NetzDG wurde von den Unternehmen stark kritisiert: Staatliche Aufgaben w\u00fcrden an Konzerne \u00fcbertragen, hie\u00df es. Bernhard Rohleder, Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Branchenverbands Bitkom, kritisiert das NetzDG: \u201eDie neue Reform f\u00fchrt zu noch mehr Unsicherheiten und eben nicht zu mehr Transparenz.\u201c Rechtsbegriffe seien nicht n\u00e4her bestimmt, die Vorgaben zur Inhaltsl\u00f6schung zu unklar. Rohleder weiter: \u201eProblematisch ist auch die k\u00fcnftige Ungleichbehandlung von Videosharing-Plattformen und sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung sieht f\u00fcr Videosharing-Anbieter das Herkunftsland in der Pflicht \u2013 f\u00fcr die sozialen Netzwerke jedoch nach wie vor das Zielland.\u201c F\u00fcr Rohleder sei der komplette Neuanfang f\u00fcr den Kampf gegen Hassbotschaften notwendig.<\/p>\n<p>Auch Google geh\u00f6rt zu den Kritikern des NetzDG. Der Internet-Riese zeigt sich <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Stellungnahmen\/2020\/Downloads\/021720_Stellungnahme _Google Ireland Ltd_RefE_NetzDG.html?nn=6712350\">in einer Stellungnahme<\/a> betroffen von der Pflicht der Anbieter, Erkenntnisse zu Gruppen zu ver\u00f6ffentlichen, die h\u00e4ufig auf Hassreden sto\u00dfen: Derartige \u201eInformationen \u00fcber Opfer und T\u00e4ter\u201c w\u00fcrden voraussetzen, dass der Diensteanbieter \u201eeine umfassende \u00dcberwachungsstruktur in Bezug auf das Nutzerverhalten\u201c installiere. Es m\u00fcssten nicht nur Daten gesammelt, sondern auch umfangreich ausgewertet werden. Auch Facebook gibt zu bedenken, dass die neu geregelten Transparenzauflagen \u201eohne weitreichende neue Datenerhebungen und \u2013auswertungen in einem sehr sensiblen Bereich (ethnische\/ religi\u00f6se Zugeh\u00f6rigkeit oder politische Gesinnung) nicht umsetzbar\u201c w\u00e4re.<\/p>\n<p>Google emp\u00f6rt sich auch \u00fcber das Gegenvorstellungsverfahren: Nutzer und Dienstanbieter sind unterschiedlicher Auffassung zur L\u00f6schung von Inhalten. Der Betreiber ist nach neuem NetzDG verpflichtet, L\u00f6sch-Entscheidungen auf Antrag des Nutzers \u201ein jedem Einzelfall zu begr\u00fcnden\u201c. Google dazu: \u201eDas Gegenvorstellungsverfahren soll als Art schiedsgerichtliches Verfahren zwischen Dienstanbieter, Betroffenem und dem Inhalte einstellenden Nutzer (auch \u201aUploader\u2018 genannt) gef\u00fchrt werden. [\u2026] Erneut verlagert das Gesetz damit jedenfalls faktisch staatliche Aufgaben mit in alle Richtungen nachteiligen Effekten auf Private. Zu nennen ist hier vor allem das erhebliche Risiko f\u00fcr Betroffene\u201c, die ihre Identit\u00e4t erkennbar werden lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf erkl\u00e4rt, dass die Diensteanbieter nun sicherzustellen haben, \u201edass eine Offenlegung der Identit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers und des Nutzers in dem Verfahren nicht erfolgt\u201c. Google h\u00e4lt jedoch dagegen: \u201eSelbst bei Anonymisierung der personenbezogenen Daten des Betroffenen kann die vollst\u00e4ndige Anonymit\u00e4t nicht gew\u00e4hrleistet werden.\u201c Es best\u00fcnde die Gefahr f\u00fcr den Antragsteller, \u201edass m\u00f6glicherweise gewaltbereite, rechtsextreme Gruppierungen ihn identifizieren k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<h2>NetzDG: Wie geht es weiter?<\/h2>\n<p>Die AVMD-Richtlinie soll europaweit bis Oktober 2020 umgesetzt werden, mit dem 20. September soll das neue NetzDG in Kraft treten. Der Bundestag muss dem Gesetz jedoch noch zustimmen. Inwieweit die kritischen Stimmen noch ber\u00fccksichtigt werden, bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 01. April hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur \u00c4nderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) beschlossen. Ziel ist es, die Nutzerrechte in den sozialen Netzwerken zu st\u00e4rken. Welche Vor- und Nachteile das NetzDG mit sich bringt und wie die Umsetzung in der Praxis aussehen kann, erkl\u00e4ren wir heute. 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