{"id":5928,"date":"2021-07-27T15:47:14","date_gmt":"2021-07-27T13:47:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/?p=5928"},"modified":"2021-07-27T15:47:14","modified_gmt":"2021-07-27T13:47:14","slug":"ttdsg-kommt-welche-aenderungen-bringt-das-neue-gesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/ttdsg-kommt-welche-aenderungen-bringt-das-neue-gesetz\/","title":{"rendered":"TTDSG kommt: Welche \u00c4nderungen bringt das neue Gesetz?"},"content":{"rendered":"<p>Das sogenannte Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz \u2013 oder kurz: TTDSG \u2013 wurde verabschiedet, um relevante datenschutzrechtliche Normen, die insbesondere Anbieter von Telekommunikationsdiensten sowie Telemedien betreffen, zusammenzuf\u00fchren. Es handelt sich also nicht um eine weitere Umw\u00e4lzung des Datenschutzrechts auf nationaler Ebene, sondern konkretisiert Regelungen, die sich bislang in der DSGVO, dem TKG und dem TMG fanden. Im heutigen Beitrag stellen wir Ihnen das TTDSG vor und zeigen Besonderheiten der Gesetzgebung auf, die auch Sie betreffen k\u00f6nnten.<\/p>\n<h2>TTDSG: Wie kam es zu dem Gesetz?<\/h2>\n<p>Europaweit, aber auch auf nationaler Ebene drehen sich viele Gesetzgebungen rund um den Datenschutz: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.), das Telekommunikationsgesetz (TKG) oder das Telemediengesetz (TMG) werden zus\u00e4tzlich durch branchenspezifische Regularien wie dem Kunsturhebergesetz (KUG) erschwert. Dieses Nebeneinander verschiedener Gesetzgebungen stie\u00df nicht nur der Wirtschaft sauer auf, auch der Gesetzgeber erkannte Optimierungsbedarf. Und so entstand im Jahre 2020 die Idee, alle Vorschriften zum Datenschutz im \u201eTelekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz\u201c (TTDSG) zu vereinheitlichen (<a href=\"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/2020\/08\/31\/ttdsg\/\">wir berichteten<\/a>).<\/p>\n<p>Mit dem 20. Mai 2021 wurde das TTDSG vom Bundestag beschlossen. Mit diesem Beschluss konnte der Gesetzgeber die Ideen aus dem vorigen Jahr konkretisieren: Das TTDSG enth\u00e4lt keine g\u00e4nzlich neuen Regelungen, die das Handeln nun wieder komplexer werden lassen. Vielmehr handelt es sich um eine Zusammenf\u00fchrung all jener datenschutzrechtlichen Normen, die besonders relevant f\u00fcr Anbieter von Telemedien sowie Telekommunikationsdiensten sind.<\/p>\n<p>Zum Referentenentwurf des TTDSG hagelte es vielfach Kritik, sodass sich der Bundestag Ende Mai zu einem stark eingek\u00fcrzten Gesetzesentwurf entschlossen hat. Das TTDSG ist <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/19\/298\/1929839.pdf\">verabschiedet<\/a> und bereits <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*%5b@attr_id=%27bgbl121s0346.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1982.pdf%27%5D__1627373168999\">im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht<\/a> worden.<\/p>\n<h2>Datenschutzrechtlicher Dreiklang funktionierte nicht mehr<\/h2>\n<p>Das TKG, das TMG und das BDSG \u2013 dieses Gespann war das dynamische Trio im Datenschutz in Deutschland, bis im Jahre 2018 die DSGVO verbindlich in Kraft trat. Damit funktionierte das Dreiergespann nicht mehr und erste Ideen kamen auf, entsprechende Datenschutzregeln in einem eigenst\u00e4ndigen Gesetz zu b\u00fcndeln.<\/p>\n<p>Beim Lesen der Regelungen des TTDSG fallen Parallelen zur g\u00fcltigen ePrivacy-Richtlinie auf. Das ist kein Zufall, denn tats\u00e4chlich hat das TTDSG auch die Aufgabe, europ\u00e4ische Direktiven und Verordnungen, also mitunter die DSGVO oder die ePrivacy-Richtlinie, zu konkretisieren. Mit dem TTDSG wird die ePrivacy-Richtlinie endlich in nationales Recht umgesetzt. Denn die ePrivacy-Richtlinie, oder auch Cookie-Richtlinie genannt, gilt seit dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Dezember 2009 ge\u00e4ndert. Diese Richtlinie ist nicht zu verwechseln mit der geplanten ePrivacy-Verordnung, die f\u00fcr das Jahr 2018 geplant war.<\/p>\n<h3>R\u00e4umlicher &amp; sachlicher Anwendungsbereich des TTDSG<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem r\u00e4umlichen Anwendungsbereich nach \u00a7 1 Abs. 3 TTDSG adressiert das Gesetz s\u00e4mtliche Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich niedergelassen sind, Dienstleistungen erbringen bzw. daran mitwirken oder die Waren auf dem Markt bereitstellen. Damit fasst der Gesetzgeber den r\u00e4umlichen Anwendungsbereich recht weit und orientiert sich am aus der DSGVO bekannten Niederlassungs- und Marktortprinzip.<\/p>\n<p>Der sachliche Anwendungsbereich, der sich aus \u00a7 1 Abs. 1 TTDSG ergibt, umfasst verschiedene Themen: Das Fernmeldegeheimnis wird genauso reguliert wie Abh\u00f6rverbote, Rechte von Erben von Endnutzenden oder der Umgang mit Cookies.<\/p>\n<p>Das TTDSG enth\u00e4lt eine Besonderheit: Es bezieht sich nicht ausschlie\u00dflich auf personenbezogene Daten, sondern betrifft s\u00e4mtliche Informationen, die im Rahmen der Nutzung von Telemedien- sowie Telekommunikationsdiensten entstehen.<\/p>\n<h2>Welche \u00c4nderungen sind mit dem TTDSG zu erwarten?<\/h2>\n<p>Das TTDSG geht das gro\u00dfe Thema des Einwilligungsmanagements an. \u00a7 26 TTDSG definiert k\u00fcnftige Anforderungen an \u201eAnerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen\u201c und beschreibt Personal Information Management Services, kurz: PIMS. Das Einwilligungsmanagement soll Nutzenden mehr Kontrolle dar\u00fcber spendieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden bzw. wie der Zugriff auf die Informationen erfolgt.<\/p>\n<p>Um entsprechende PIMS-Dienste anbieten zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen sich Anbieter akkreditieren lassen. Weiter d\u00fcrfen PIMS-Dienste-Anbieter keine wirtschaftlichen Eigeninteressen an der Einwilligungserteilung haben.<\/p>\n<p>Zum Thema Einwilligungsmanagement z\u00e4hlt auch die Cookie-Einwilligung. Auch hier gibt das TTDSG keine Neuerungen vor, sondern konkretisiert, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine klare und eindeutige Einwilligung sowohl zu Cookies als auch zu anderen Tracking-Technologien geben m\u00fcssen. Einer klaren Einwilligung bedarf auch das Speichern von Cookies sowie das Auswerten entsprechender Daten. Etwaige Ablehnungen von Cookies und Tracking werden also transparenter und in der Abbildung deutlicher. Das erleichtert nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch in Sachen Verbraucherschutz.<\/p>\n<h2>Stimmen zum TTDSG<\/h2>\n<p>Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier <a href=\"https:\/\/www.bmwi.de\/Redaktion\/DE\/Pressemitteilungen\/2021\/05\/20210528-gesetz-zum-schutz-der-privatsphaere-in-der-digitalen-welt-beschlossen.html\">zeigte sich erfreut<\/a> \u00fcber die Konkretisierungen im TTDSG: \u201eDie Privatsph\u00e4re muss auch in der digitalen Welt gesch\u00fctzt werden. Gleichzeitig m\u00fcssen wir digitale Gesch\u00e4ftsmodelle erm\u00f6glichen. Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies er\u00f6ffnet das Gesetz die M\u00f6glichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Start-ups gleicherma\u00dfen nutzt.\u201c<\/p>\n<p>Deutlich unzufriedener mit der Entwicklung des TTDSG <a href=\"https:\/\/www.pwclegal.de\/datenschutz\/bundestag-beschliesst-telekommunikation-telemedien-datenschutzgesetz\/\">zeigt sich Dr. Alexander Golland<\/a>, der als Rechtsanwalt f\u00fcr Datenschutzrecht vom Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags als Sachverst\u00e4ndiger bestellt war: \u201eDer Gesetzgeber hat heute die M\u00f6glichkeit verstreichen lassen, die Entwicklung des europ\u00e4ischen Rechts zu antizipieren und innovatives Recht f\u00fcr zukunftsf\u00e4hige Telemedien zu setzen. Stattdessen korrigiert er alte Vers\u00e4umnisse \u2013 die Rechtsunsicherheiten f\u00fcr Diensteanbieter und Nutzer bleiben insoweit bestehen.\u201c<\/p>\n<h2>TTDSG hebt datenschutzrechtliche Anforderungen an<\/h2>\n<p>Zugegeben: Der gro\u00dfe Wurf mit absoluter Rechtsklarheit in Sachen Datenschutz ist das TTDSG nicht. Jedoch konkretisiert das Gesetz und f\u00fchrt Regelungen aus anderen Gesetzgebungen verst\u00e4ndlicher zusammen. Betrachtet man das TTDSG eher als Zwischenschritt in Richtung ePrivacy-Verordnung, wird auch klar, warum sich der Gesetzgeber mit gro\u00dfen Neuerungen zur\u00fcckgehalten hat.<\/p>\n<p>Positiv hervorzuheben ist zweifelsohne die Tatsache, dass die Anforderungen im Bereich Cookies konkretisiert und angehoben wurden \u2013 das wird beim Sch\u00fctzen der Privatsph\u00e4re hilfreich sein. Dass das Gesetz eher konkretisiert, anstatt neue Regeln einzuf\u00fchren, d\u00fcrfte auch Website-Betreibern entgegenkommen: Sie m\u00fcssen gar nicht so viel umstellen, sondern k\u00f6nnen anhand von Vorgaben jene Punkte abarbeiten, die sie auf ihrer Website noch anzupassen haben.<\/p>\n<p>Teile des TTDSG sind bereits in Kraft getreten, die wesentlichen Inhalte treten zusammen mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) am 01. Dezember 2021 in Kraft. Bis dahin bleibt abzuwarten, ob und wenn, mit welchen Neuerungen die ePrivacy-Verordnung verabschiedet wird. Denn diese wird noch die eine oder andere Herausforderung f\u00fcr Unternehmen bereithalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das sogenannte Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz \u2013 oder kurz: TTDSG \u2013 wurde verabschiedet, um relevante datenschutzrechtliche Normen, die insbesondere Anbieter von Telekommunikationsdiensten sowie Telemedien betreffen, zusammenzuf\u00fchren. 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