{"id":6265,"date":"2023-05-17T11:40:31","date_gmt":"2023-05-17T09:40:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/?p=6265"},"modified":"2023-05-17T11:28:41","modified_gmt":"2023-05-17T09:28:41","slug":"hinweisgeberschutzgesetz-pflicht-fuer-die-compliance","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/hinweisgeberschutzgesetz-pflicht-fuer-die-compliance\/","title":{"rendered":"Hinweisgeberschutzgesetz &#8211; Pflicht f\u00fcr die Compliance"},"content":{"rendered":"<p>Am 23. Oktober 2019 verabschiedete der Rat der Europ\u00e4ischen Union die sogenannte Whistleblower-Richtlinie. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Hinweisgebenden zu gew\u00e4hrleisten, die Missst\u00e4nde in Unternehmen aufdecken, um f\u00fcr mehr Compliance zu sorgen. Wir berichteten bereits in unserem <a href=\"https:\/\/www.psw-consulting.de\/blog\/2022\/08\/17\/whistleblowing-richtlinie-ueberblick-und-handlungsempfehlungen\/\">Blog<\/a> dar\u00fcber. Da Richtlinien der EU, im Gegensatz zu Verordnungen, nicht unmittelbar anwendbar sind, m\u00fcssen sie in nationale Gesetze \u00fcbernommen werden. Im Falle der EU-Whistleblower-Richtlinie sollten die Staaten ihre Gesetze bis zum 17.12.2021 ver\u00f6ffentlichen. Leider scheitere die letzte CDU-gef\u00fchrte Bundesregierung vor der Bundestagswahl den damaligen Gesetzentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu verabschieden, weshalb f\u00fcr einige Unternehmen nun ein akuter Handlungsbedarf entsteht. Zuletzt beriet der Bundestag erstmals am 29. September 2022 \u00fcber diesen Entwurf.<\/p>\n<p>Wann genau das neue Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet wird und in Kraft tritt, steht noch nicht abschlie\u00dfend fest. Sp\u00e4testens drei Monate nachdem das Gesetz verk\u00fcndet wird, tritt das HinSchG in seiner finalen Form in Kraft.<\/p>\n<h2>Zielsetzung des neuen Gesetzes<\/h2>\n<p>Das neue HinSchG bezweckt den Schutz von Personen, die Rechtsverst\u00f6\u00dfe eines Unternehmens melden wollen. Solche Meldungen sollen sowohl durch die Pflicht zur Einf\u00fchrung von internen als auch externen Meldewegen erleichtert und die Hinweisgebenden besser vor Benachteiligungen und Repressalien sch\u00fctzen und zus\u00e4tzlich f\u00fcr mehr Rechtssicherheit und Transparenz sorgen. Auf der anderen Seite haben auch die betroffenen Unternehmen ein Interesse daran, dass etwaige Missst\u00e4nde nicht sofort an die breite \u00d6ffentlichkeit geraten, sondern m\u00f6glichst zun\u00e4chst intern gepr\u00fcft und ggf. abgestellt werden k\u00f6nnen. Das Gesetz soll die verschiedenen Interessenlagen in Ausgleich bringen und geht daf\u00fcr an einigen Stellen \u00fcber die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus.<\/p>\n<h3>Welche Unternehmen sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?<\/h3>\n<p>Unternehmen mit ab 50 Besch\u00e4ftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen im Unternehmen einzurichten (<a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/Hinweisgeberschutz.html\">\u00a7 12 Abs. 1, 2 HinSchG-E<\/a>). Dabei besteht f\u00fcr Unternehmen mit ab 250 Besch\u00e4ftigten eine sofortige Handlungspflicht mit Inkrafttreten des Gesetzes, da dann nur noch die 3-monatige \u00dcbergangsfrist gilt. W\u00e4hrend f\u00fcr kleine Unternehmen ab 50 und bis zu 249 Besch\u00e4ftigten eine \u00dcbergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 im Gesetzentwurf enthalten ist (\u00a7 42 S.1 HinSchG-E). Zu beachten ist, dass der weite europ\u00e4ische Besch\u00e4ftigtenbegriff zugrunde zu legen ist, sodass zum Beispiel auch Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Praktikanten oder arbeitnehmer\u00e4hnliche Personen mitzuz\u00e4hlen sind.<\/p>\n<p>Ausnahmen gelten f\u00fcr Unternehmen, wie z. B. Kredit- oder Wertpapierinstitute. F\u00fcr sie gilt die Pflicht zur Errichtung einer Meldestelle unabh\u00e4ngig von der Zahl der Besch\u00e4ftigten und ohne die \u00dcbergangsfrist, \u00a7\u00a7 12 Abs. 3, 42 S.2 HinSchG-E.<\/p>\n<h3>Was soll gemeldet werden k\u00f6nnen?<\/h3>\n<p>Grund prinzipiell sind sollen alle Rechtsverst\u00f6\u00dfe von Unternehmen oder Angestellten gemeldet werden k\u00f6nnen. Folgende Bereiche sind gem\u00e4\u00df Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) von besonderer Relevanz:<\/p>\n<p>\u2022 Datenschutz<br \/>\n\u2022 \u00f6ffentliches Auftragswesen<br \/>\n\u2022 Finanzsektor (inklusive Geldw\u00e4sche und Terrorismusfinanzierung)<br \/>\n\u2022 Produktsicherheit und -konformit\u00e4t<br \/>\n\u2022 Umweltschutz<br \/>\n\u2022 Lebensmittelsicherheit und Tierschutz<br \/>\n\u2022 \u00f6ffentliche Gesundheit<br \/>\n\u2022 Verbraucherschutz<br \/>\n\u2022 Finanz- und Steuerrecht<br \/>\n\u2022 Straf- und Bu\u00dfgeldrecht<br \/>\n\u2022 Verkehrsrecht (inklusive Stra\u00dfe, Schiene, Wasser und Luft)<\/p>\n<h3>Die Meldestellen<\/h3>\n<p>Hinweisgebende haben nach dem neuen Gesetzesentwurf die freie Wahl zwischen internen und externen Meldestellen, welche vom Gesetz gleichgestellt sind (\u00a7 7 HinSchG-E). Der Entwurf sieht u.a. das Bundesamt f\u00fcr Justiz als zentrale externe Meldestelle auf Bundesebene vor (\u00a7 19 Abs. 1 HinSchG-E). F\u00fcr Datenschutzrelevante Themen, soll das BfDI (Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheiten) als externe Stelle dienen.<\/p>\n<p>Ein Vorrang der internen vor der externen Meldung besteht nicht. Weder f\u00fcr die internen noch die externen Meldestellen besteht eine Pflicht, anonyme Meldungen zu erm\u00f6glichen. Die Meldestellen sind jedoch verpflichtet, die Vertraulichkeit im Hinblick auf die Identit\u00e4t der hinweisgebenden Person sowie von Personen, die Gegenstand einer Meldung oder sonst in dieser genannt sind, zu wahren (\u00a7 8 HinSchG-E). Einschr\u00e4nkungen des Vertraulichkeitsgebots finden sich u. a. \u00a7 9 HinSchG-E, z. B. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>In Konzernen soll es in Abweichung zur EU-RL m\u00f6glich sein, eine zentrale Meldestelle bei der Konzernmutter einzurichten.<\/p>\n<h3>Wer kann die Meldestelle sein?<\/h3>\n<p>Gem. \u00a7 15 HinSchG-E muss sichergestellt werden, dass s\u00e4mtliche mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragte Personen \u00fcber die notwendige Fachkunde verf\u00fcgen und in ihrer T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig sind. Welche Personen dies konkret sein k\u00f6nnen, regelt der Gesetzesentwurf nicht.<\/p>\n<p>Die EU-RL erw\u00e4hnt in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden jedoch beispielhaft Mitarbeiter der Compliance- oder Rechtsabteilung, den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens oder externe Berater, etwa Rechtsanw\u00e4lte.<\/p>\n<p>Mit den Aufgaben der internen Meldestelle k\u00f6nnen gem. \u00a7 14 Abs. 1 auch Dritte beauftragt werden, womit sich das Unternehmen jedoch seiner Verantwortlichkeit nicht entledigen kann.<\/p>\n<h3>Wie ist der Ablauf des Meldeverfahrens?<\/h3>\n<p>Die Anforderungen an die internen Meldekan\u00e4le sind nicht besonders hoch. Sie m\u00fcssen wenigstens den Besch\u00e4ftigten des Unternehmens sowie etwaigen Leiharbeitnehmern offenstehen (\u00a7 16 Abs. 1 HinSchG-E) und Meldungen in m\u00fcndlicher oder in Textform erm\u00f6glichen (\u00a7 16 Abs. 3 HinSchG-E). Das Verfahren bei internen Meldungen ist in \u00a7 17 HinSchG-E geregelt.<\/p>\n<p>1. Die interne Meldestelle muss der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>2. Innerhalb von drei Monaten nach Best\u00e4tigung des Eingangs muss die Meldestelle dem Hinweisgeber eine R\u00fcckmeldung geben. Diese R\u00fcckmeldung muss \u00fcber geplante sowie bereits ergriffene Folgema\u00dfnahmen informieren, sowie die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese nennen.<\/p>\n<p>Die Meldungen sind umfassend zu dokumentieren (\u00a7 11 HinSchG-E). Gem. \u00a7 10 HinSchG-E sind die Meldestellen zur Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten befugt. Damit das Meldeverfahren im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO gestaltet wird, sollten in jedem Fall die Datenschutzbeauftragten hinzugezogen werden.<\/p>\n<h3>Verbot von Repressalien und Beweislastumkehr<\/h3>\n<p>Der Gesetzesentwurf zum HinSchG stellt ausdr\u00fccklich klar, dass Unternehmen Hinweisgebende nicht benachteiligen d\u00fcrfen. Gem. \u00a7 36 Abs. 1 HinSchG-E sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten. \u00a7 36 Abs. 2 HinSchG-E enth\u00e4lt zudem eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebenden: Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat das Unternehmen zu beweisen, dass die Benachteiligung in keinem Zusammenhang mit dem Hinweis steht.<\/p>\n<h3>Schadensersatzanspr\u00fcche und Sanktionen<\/h3>\n<p>Bei einem Versto\u00df gegen das Repressionsverbot ist der Verursacher der hinweisgebenden Person zum Schadensersatz verpflichtet (\u00a7 37 Abs. 1 HinSchG-E). Gem. \u00a7 38 HinSchG-E kann sich die hinweisgebende Person jedoch selbst schadensersatzpflichtig machen, wenn sie vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig falsche Meldungen oder Offenlegungen t\u00e4tigt.<br \/>\n\u00a7 40 HinSchG-E sieht einen Bu\u00dfgeldkatalog f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe vor. Unternehmen, die entgegen der Verpflichtung keine interne Meldestelle einrichten oder betreiben, droht ein Bu\u00dfgeld von bis zu 20.000 EUR. Repressalien gegen hinweisgebende Personen, Behinderungen von Whistleblower-Meldungen sowie Verletzungen der Vertraulichkeit k\u00f6nnen mit einem Bu\u00dfgeld von bis zu 100.000 EUR gegen nat\u00fcrliche Personen und bis zu 1 Mio. EUR (\u00a7 30 Abs. 2 S. 3 OWiG) gegen Unternehmen geahndet werden.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz d\u00fcrfte damit im Herbst und Winter dieses Jahres wieder einmal unmittelbaren Handlungsbedarf ausl\u00f6sen. Mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Implementierung des Meldesystems, sollte zeitnah begonnen werden. Alle Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen \u00fcber das Verfahren und die Meldestellen rechtzeitig informiert werden.<br \/>\nSolltet Ihr Unterst\u00fctzung bei der Einf\u00fchrung eines Meldesystems ben\u00f6tigen, kommt wie immer einfach auf uns zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Update 15.02.23: Bundesrat verweigert Hinweisgeberschutzgesetz die Zustimmung<\/h2>\n<p>Am vergangenen Freitag (10. Februar 2023) hatte der Bundesrat \u00fcber das bereits im Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz zu beschlie\u00dfen. Das Gesetz fand dort nicht die erforderliche Mehrheit und wird daher nicht \u2013 wie urspr\u00fcnglich vorgesehen \u2013 zum Fr\u00fchjahr 2023 in Kraft treten k\u00f6nnen. Nun wird sich der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag der Sache annehmen, um eine Kompromissl\u00f6sung zu finden. Und das m\u00f6glichst schnell, denn bereits Ende 2021 h\u00e4tte Deutschland die EU-Richtlinie zum Schutz von \u201eWhistleblowern\u201c in nationales Recht umsetzen m\u00fcssen. Die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere Mitgliedsstaaten eingeleitet.<\/p>\n<p>Kritik zum Gesetz kam vor allem von den unionsregierten L\u00e4ndern, da diese bef\u00fcrchten, dass das Gesetz f\u00fcr einen erheblichen Mehraufwand von Unternehmen sorgen k\u00f6nne. Vor allem KMUs k\u00f6nnten finanziell und b\u00fcrokratisch zu stark belastet werden. Des Weiteren wird der weitgefasste sachliche Anwendungsbereich kritisiert, der \u00fcber die von der EU geforderten Punkte hinausgeht.<\/p>\n<p>Die \u201eLeittragenden\u201c dieses politischen Gepl\u00e4nkels sind letztlich die Unternehmen und Hinweisgebenden, die sich weiterhin einer unklaren Rechtslage stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Frage ist also nicht ob, sondern wann &#8230;<\/p>\n<p>Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben.<\/p>\n<p>Es bleibt spannend!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>UPDATE 17.05.2023<\/h2>\n<h2>Hinweisgeberschutzgesetz tritt Mitte Juni 2023 in Kraft<\/h2>\n<p>Gut Ding will Weile haben!<\/p>\n<p>Es hat mehrere Anl\u00e4ufe gebraucht, aber nun hat der Bundesrat am 12.05.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet und es wird ab Mitte Juni 2023 in Kraft treten.<br \/>\nNach langen Beratungen haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat jetzt endlich gr\u00fcnes Licht gegeben.<\/p>\n<p>Folgende \u00c4nderungen wurden beschlossen:<\/p>\n<ul>\n<li>Die bislang vorgesehene Pflicht, auch die Abgabe anonymer Meldungen zu erm\u00f6glichen, entf\u00e4llt. Dies gilt sowohl f\u00fcr interne als auch f\u00fcr externe Meldestellen. Gleichwohl sollen die Meldestellen auch anonymen Hinweisen auf Gesetzesverst\u00f6\u00dfe nachgehen.<\/li>\n<li>Der bislang vorgesehene Bu\u00dfgeldrahmen wurde reduziert. Wird eine Meldung behindert oder werden Meldende mit Repressalien bestraft, betr\u00e4gt das Bu\u00dfgeld nicht mehr 100.000 Euro, sondern maximal 50.000 Euro.<\/li>\n<li>Sofern intern wirksam gegen Verst\u00f6\u00dfe vorgegangen werden kann, soll die meldende Person grunds\u00e4tzlich die interne Meldestelle bevorzugen.<\/li>\n<li>Im urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf war noch vorgesehen, dass hinweisgebende Personen f\u00fcr Repressalien, die sie aufgrund der Meldung erleiden, eine Art Entsch\u00e4digung verlangen k\u00f6nnen. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Konkreter Handlungsbedarf besteht nunmehr f\u00fcr Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden. Das Gesetz soll Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Anschlie\u00dfend m\u00fcssen Unternehmen in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung das Gesetz innerhalb eines Monats umsetzen, also insbesondere eine entsprechende Meldestelle einrichten. Geschieht dies nicht, kann ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von bis zu 20.000 Euro verh\u00e4ngt werden. Die gute Nachricht: Bu\u00dfgelder f\u00fcr die Nichteinf\u00fchrung eines Systems werden nicht gleich verh\u00e4ngt, sondern erst sechs Monate nach der Gesetzesverk\u00fcndung.<\/p>\n<p>Unternehmen mit 50 bis 249 Besch\u00e4ftigten m\u00fcssen die interne Meldestelle bis sp\u00e4testens zum 17. Dezember 2023 einrichten. Da zu diesem Zeitpunkt die vorstehend genannte Toleranzzeit abgelaufen ist, k\u00f6nnen in diesem Fall von Tag eins an Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Jetzt gilt es, wenn noch nicht geschehen, m\u00f6glichst schnell ein Meldesystem zu implementieren und die Mitarbeitenden dar\u00fcber zu informieren.<br \/>\nWir unterst\u00fctzen Euch gerne bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 23. Oktober 2019 verabschiedete der Rat der Europ\u00e4ischen Union die sogenannte Whistleblower-Richtlinie. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Hinweisgebenden zu gew\u00e4hrleisten, die Missst\u00e4nde in Unternehmen aufdecken, um f\u00fcr mehr Compliance zu sorgen. Wir berichteten bereits in unserem Blog dar\u00fcber. 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